Häufige Fragen

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die Fragen, die wir oft gestellt bekommen. Ist die Information, die Sie suchen, nicht dabei? Wir helfen Ihnen dann gerne in einem persönlichen Gespräch weiter – dies geht am schnellsten telefonisch unter der Nummer 0208 3081-100 (Mo. bis Fr., 8 – 16 Uhr).

Ambulanter Dienst

Wer entscheidet, ob ich einen Anspruch auf häusliche Pflege habe?

Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) besucht und begutachtet den Pflegebedürftigen. Vorhandene Arzt- und Krankenhausberichte können dann gerne vorgelegt werden. Der Antrag muss an die Pflegekasse gehen.

Darf ich den Pflegedienst selbst auswählen?

Ja, Sie dürfen selbst bestimmen, mit welchem Pflegedienst Sie welchen Pflegevertrag eingehen.

Wer zahlt den Pflegedienst?

Option 1: Mit Pflegegrad

Wenn Sie nur Sachleistungen in Anspruch nehmen möchten, werden die Leistungen der Pflegeversicherung durch den Pflegedienst ausgeschöpft und verrechnet.

Sie können auch die Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld wählen. Hier wird der Betrag der Sachleistung nicht voll in Anspruch genommen, so dass anteilig Pflegegeld beantragt werden kann. Zusätzlich können Sie noch Privatleistungen in Anspruch nehmen, diese müssen dann von Ihnen zusätzlich gezahlt werden.

Option 2: Ohne Pflegegrad

Als Selbstzahler können Sie alle Leistungen von uns in Anspruch nehmen.

Sind die Pflegeleistungen einkommensabhängig?

Nein! Die Pflegeleistungen sind abhängig von den jeweiligen Pflegegraden. Ein Pflegegrad entspricht einem bestimmten Leistungsbetrag, der unabhängig vom eigenen Einkommen ist.

Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen?

Der Antrag bei der Krankenkasse (die auch Pflegekasse ist) kann formlos gestellt werden. Manche Krankenkassen bieten allerdings auch vorgefertigte Formulare zum Ausfüllen an. Hier fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse nach.

Tagespflege

Wird die Tagespflege geprüft und wenn ja durch wen?

Die Qualität der Tagespflegeeinrichtung wird regelmäßig durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüft.

Wer kann die Tagespflege besuchen?

Das Angebot richtet sich an Menschen mit oder ohne Pflegebedürftigkeit, die noch in ihren eigenen vier Wänden leben und sich einsam fühlen oder Hilfe und Unterstützung bei der täglichen Versorgung und Tagesgestaltung benötigen.

Was ist das Ziel der Tagespflege?

Durch die Tagespflege wird der Verbleib älterer und pflegebedürftiger Menschen in der eigenen Wohnung unterstützt, in dem Vereinsamung und Isolation vermieden werden und der Krankheitsverlauf positiv beeinflusst wird. Damit leisten wir auch einen Beitrag zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Wer trägt die Kosten?

Für den Besuch der Tagespflege stellen Pflegekassen zusätzlich 100 Prozent der Pflegesachleistung zur Verfügung. Die Tagespflegebesuche verringern also nicht das Pflegegeld und auch nicht die Pflegesachleistung der ambulanten Pflege. Es besteht ein Versorgungsvertrag mit allen gesetzlichen Kostenträgern. Eine genaue Berechnung der Kosten ist von einer Reihe individueller Faktoren abhängig und bedarf deshalb der persönlichen Beratung.

Wie oft kann die Tagespflege besucht werden?

Die Besuchstage der Tagespflege können ganz flexibel gebucht werden. Ob einzelne Wochentage oder der tägliche Besuch ist ganz individuell auf die Bedürfnisse des Gastes angepasst.

Gibt es die Möglichkeit, die Tagespflege im Vorfeld kennenzulernen?

Ja, Sie können bei uns einen sogenannten Schnuppertag in Anspruch nehmen, der für Sie unverbindlich und kostenlos ist.

Welche Verpflegung gibt es während des Aufenthaltes in der Tagespflege?

Während des Aufenthaltes werden neben Frühstück und Mittagessen auch ein Nachmittagskaffee mit Kuchen oder Gebäck angeboten. Alkoholfreie Getränke stehen für die Tagesgäste zur freien Verfügung.

Können in der Tagespflege Medikamente verabreicht werden?

Alle medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten werden in der Tagespflege durch Pflegefachkräfte erbracht.

Gibt es einen Fahrdienst für den Transfer zur Tagespflege und nach Hause?

Für die gebuchten Tage steht Ihnen ein Fahrdienst zur Verfügung, gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

Kurzzeitpflege

Wann habe ich einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Ein Anspruch besteht ab einem bestätigten Pflegegrad der Stufe 2. Außerdem darf die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht worden sein.

Wie hoch ist der Leistungsanspruch in der Kurzzeitpflege?
Der Leistungsanspruch in der Kurzzeitpflege beträgt 1612,00 €, für höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr.

Der Leistungsanspruch in der Verhinderungspflege beträgt ebenfalls 1612,00 € pro Kalenderjahr.

Es gibt die Möglichkeit, den Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege zu übertragen, womit dann für die Kurzzeitpflege insgesamt bis zu 3224,00 € pro Kalenderjahr beansprucht werden können. Wird die Beitragsgrenze von 3224,00 € oder die Zeitgrenze von acht Wochen pro Kalenderjahr erreicht, ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege erschöpft.

Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten der Verpflegung und Unterkunft dürfen nicht im Rahmen der Kurzzeitpflege übernommen werden. Diese müssen selbst getragen werden. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass diese Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrages übernommen werden können. Hier besteht ein Anspruch in Höhe von 125,00 € im Monat.

Was ist, wenn ich die selbst zu tragenden Kosten nicht tragen kann?

Ist es nicht möglich, die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen, kann sich gegebenenfalls das Sozialamt an den Kosten beteiligen. Ob eine Kostenbeteiligung zustande kommt, wird im Einzelfall durch das Sozialamt geprüft und berechnet.

Stationäre Pflege

Wann habe ich Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen?

Grundsätzlich hat jeder Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen, wenn mindestens der Pflegegrad 2 besteht und man sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befindet.

Auch Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können die vollstationäre Pflege wählen. Hierfür wird von der Pflegekasse allerdings nur ein „Zuschuss“ in Höhe von 125,00 € im Monat für die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für Betreuung und Leistungen für medizinische Behandlungspflege gewährt.

Welche Kosten werden von der Pflegekasse nicht übernommen?

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und eventuelle Serviceleistungen, welche der Bewohner mit uns vereinbart, werden nicht von der Pflegekasse übernommen.

Investitionskosten sowie die Ausbildungsumlage und der zu entrichtende Eigenanteil müssen ebenfalls selbst getragen werden.

Was ist, wenn ich die übrigen Kosten nicht tragen kann?

Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Pflegewohngeld als auch Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beantragen. Damit möglichst viele Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen unabhängig von der Sozialhilfe leben können, erhalten Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen für diese unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld.

Der tägliche Pflegesatz einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus vier Komponenten zusammen:

  1. pflegebedingte Kosten
  2. Ausbildungsumlage
  3. Kosten der Unterkunft und Verpflegung
  4. Investitionskosten

Beim Pflegewohngeld handelt es sich nicht um Sozialhilfe. Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW zur Finanzierung des Investitionskostenanteiles.

Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn ein Bewohner nicht in der Lage ist, die Pflegeheimkosten aus eigenem Einkommen, Vermögen, der Pflegekassenleistung und dem Pflegewohngeld zu finanzieren.

Für die Gewährung von Sozialhilfe müssen einige Voraussetzungen gegeben sein.

Benötigt ein neuer Bewohner/eine neue Bewohnerin eine Haftpflichtversicherung?

Sofern bereits eine Haftpflichtversicherung besteht, kündigen Sie diese bitte nicht; der Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung ist aber nicht notwendig.

Allgemeine Fragen zu unseren Einrichtungen

Benötigt ein neuer Bewohner/eine neue Bewohnerin eine Haftpflichtversicherung?

Sofern bereits eine Haftpflichtversicherung besteht, kündigen Sie diese bitte nicht; der Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung ist aber nicht notwendig

Gibt es Satellitenfernsehen oder Kabelfernsehen in der Pflegeeinrichtung?

In allen Häusern werden die Fernsehsender über eine Satellitenanlage eingespeist.

Gibt es einen Friseur in der Pflegeeinrichtung?

Alle Häuser verfügen über einen Friseursalon, der mindestens einmal die Woche geöffnet hat. Die genauen Öffnungszeiten erfahren Sie vor Ort. Die Terminvergabe erfolgt über den jeweiligen Wohnbereich.

Gibt es eine/-n Fußpfleger/-in in der Pflegeeinrichtung?

Fußpfleger/-innen kommen regelmäßig in die Häuser. Der Kontakt wird über die Wohnbereiche hergestellt.

Selbstverständlich können Sie aber auch Ihre bisherige Fußpflege beibehalten.

Kann eine neue Bewohnerin/ein neuer Bewohner eine Tageszeitung in der Pflegeeinrichtung erhalten?

Im Empfangsbereich unseres Hauses liegen täglich Tageszeitungen für interessierte Bewohner/-innen aus.

Sollte ein/-e Bewohner/-in eine Zeitung gerne für sich alleine nutzen, empfehlen wir ein Abonnement.

Wann erfolgt die Rechnungsstellung?

Grundsätzlich werden die Pflegekostenrechnungen für Bewohner/-innen, die auf Dauer bei uns leben, jeweils am 1. eines Monats im Voraus verschickt. Kurzzeitgäste erhalten die Rechnung zum Ende eines Monats bzw. nach Ablauf der Kurzzeitpflege.