Die vier Bausteine
- Pflegebedingter Eigenanteil: Die Pflegekasse zahlt je Pflegegrad einen festen Betrag (Pflegegrad 2: 805 €, Pflegegrad 5: 2.096 € im Monat). Was die Pflege darüber hinaus kostet, ist im Haus für alle Pflegegrade gleich. Darauf gibt es den Leistungszuschlag: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten, ab dem vierten Jahr 75 %.
- Unterkunft und Verpflegung: Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung, Wäsche. Zahlen Sie selbst.
- Investitionskosten: für Gebäude und Ausstattung. In Nordrhein-Westfalen kann dafür Pflegewohngeld beantragt werden, das keine Sozialhilfe ist.
- Ausbildungszuschlag: ein gesetzlich vorgesehener Anteil zur Finanzierung der Pflegeausbildung.
Wenn das Geld nicht reicht
Reichen Einkommen, Vermögen, Pflegekasse und Pflegewohngeld nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für nicht getrennt lebende Ehe- und Lebenspartner gilt diese Grenze nicht: Ihr Einkommen und Vermögen wird bei der Prüfung der Hilfe zur Pflege berücksichtigt (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Die Voraussetzungen im Einzelfall klärt das Sozialamt. Wir helfen bei den Anträgen.
Zur Einordnung
Die aktuellen Preise unserer Pflegeeinrichtungen nennt Ihnen das Kundenmanagement unter 0208 3081-100. Ihr persönliches Angebot unterscheidet Gesamtkosten, Leistungen der Pflegekasse und Ihren voraussichtlichen Eigenanteil.
Gesetzliche Beträge: Stand 14.09.2026, Quelle Bundesministerium für Gesundheit.
Mehr dazu: Preise unserer Häuser.
