Ratgeber

Wie hoch ist der Eigenanteil in einer Pflegeeinrichtung?

Kurz gesagt

Der Eigenanteil im Haus besteht aus vier Teilen: dem pflegebedingten Eigenanteil, auf den die Pflegekasse einen Zuschlag von 15 bis 75 Prozent je nach Aufenthaltsjahr zahlt, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und dem Ausbildungszuschlag. Pflegewohngeld und im Einzelfall Hilfe zur Pflege können helfen.

Fachlich verantwortet: Geschäftsführung

Die vier Bausteine

  • Pflegebedingter Eigenanteil: Die Pflegekasse zahlt je Pflegegrad einen festen Betrag (Pflegegrad 2: 805 €, Pflegegrad 5: 2.096 € im Monat). Was die Pflege darüber hinaus kostet, ist im Haus für alle Pflegegrade gleich. Darauf gibt es den Leistungszuschlag: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten, ab dem vierten Jahr 75 %.
  • Unterkunft und Verpflegung: Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung, Wäsche. Zahlen Sie selbst.
  • Investitionskosten: für Gebäude und Ausstattung. In Nordrhein-Westfalen kann dafür Pflegewohngeld beantragt werden, das keine Sozialhilfe ist.
  • Ausbildungszuschlag: ein gesetzlich vorgesehener Anteil zur Finanzierung der Pflegeausbildung.

Wenn das Geld nicht reicht

Reichen Einkommen, Vermögen, Pflegekasse und Pflegewohngeld nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für nicht getrennt lebende Ehe- und Lebenspartner gilt diese Grenze nicht: Ihr Einkommen und Vermögen wird bei der Prüfung der Hilfe zur Pflege berücksichtigt (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Die Voraussetzungen im Einzelfall klärt das Sozialamt. Wir helfen bei den Anträgen.

Zur Einordnung

Die aktuellen Preise unserer Pflegeeinrichtungen nennt Ihnen das Kundenmanagement unter 0208 3081-100. Ihr persönliches Angebot unterscheidet Gesamtkosten, Leistungen der Pflegekasse und Ihren voraussichtlichen Eigenanteil.

Gesetzliche Beträge: Stand 14.09.2026, Quelle Bundesministerium für Gesundheit.

Kosten persönlich einordnen

Ihr Anliegen: Platz im Haus (stationär). Ändern

Bitte keine medizinischen Details. Alles Weitere besprechen wir persönlich.

Wir rufen Sie in der Regel innerhalb eines Arbeitstags zurück.

Spamschutz ohne Bilderrätsel. Die Prüfung erfolgt auf unserer Website.

Ihre Anfrage geht per E-Mail an die zuständigen Ansprechpersonen. Die Website speichert keine Anfrageinhalte. Datenschutzhinweise

Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege (§ 43, § 43c SGB XI), Stand 16.03.2026
  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (Pflegewohngeld)
  • § 94 Abs. 1a und § 19 Abs. 3 SGB XII – Kinder, Eltern, Ehe- und Lebenspartner: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__19.html (geprüft 03.10.2026)

Sie möchten das für Ihre Situation einordnen? Unser Kundenmanagement hilft: 0208 3081-100, Mo bis Fr 8:00 bis 16:00 Uhr, oder Rückruf wünschen.