Erst das Entlassmanagement
Krankenhäuser sind verpflichtet, die Entlassung vorzubereiten: Verordnungen für Medikamente und Behandlungspflege, Hilfsmittel, ein Entlassbrief. Fragen Sie den Sozialdienst danach und nach dem geplanten Entlasstag. Je früher, desto besser lässt sich die Versorgung organisieren.
Die vier Wege
- Zu Hause mit ambulanter Pflege: wenn jemand da ist oder morgens und abends Unterstützung reicht. Behandlungspflege nach Verordnung übernehmen wir ebenfalls.
- Kurzzeitpflege: bis zu acht Wochen in einem unserer drei Häuser, mit voller Pflege und Betreuung, bis der nächste Schritt klar ist. Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 € zur Verfügung; bereits genutzte Beträge werden angerechnet (Pflegegrad 2 bis 5, § 42a SGB XI).
- Tagespflege als Brücke: tagsüber versorgt und in Gesellschaft, abends zu Hause.
- Dauerhaft im Haus: wenn absehbar ist, dass es zu Hause nicht mehr geht. Eine Anfrage ist keine Platzzusage, sondern der Beginn eines Gesprächs.
Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, kann ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung infrage kommen (§ 37 Abs. 1a SGB V). Sie muss ärztlich verordnet werden; eine im Haushalt lebende Person darf die notwendige Versorgung nicht übernehmen können. Der Anspruch besteht in der Regel für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen länger.
Reicht diese Hilfe bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht aus, kommt ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege zulasten der Krankenkasse infrage (§ 39c SGB V). Klären Sie mit dem Entlassmanagement und Ihrer Krankenkasse die Voraussetzungen, Kostenübernahme und eine geeignete Einrichtung. Eine Anfrage bei uns ist keine Zusage einer Aufnahme oder Kostenübernahme.
Kann die erforderliche Anschlussversorgung nach einer Krankenhausbehandlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden, kommt für längstens zehn Tage Übergangspflege in einer gesetzlich vorgesehenen Einrichtung oder im Krankenhaus infrage (§ 39e SGB V). Das gilt unabhängig vom Pflegegrad. Das Krankenhaus muss die Voraussetzungen dokumentieren; wenden Sie sich frühzeitig an das Entlassmanagement.
Was Sie brauchen
Entlassbrief, Medikationsplan und, falls vorhanden, der Pflegegradbescheid helfen. Nichts davon ist Voraussetzung für das erste Gespräch. Wenn noch kein Pflegegrad besteht: formlos bei der Pflegekasse beantragen, am besten noch aus dem Krankenhaus heraus.
Gesetzliche Beträge: Stand 14.09.2026, Quelle Bundesministerium für Gesundheit.
Mehr dazu: Versorgung in Mülheim organisieren.
